Ratgeber · Steuer

Entrümpelung & Haushaltsauflösung von der Steuer absetzen: Was wirklich gilt

Privat ist die Sache strittig, für Vermieter und Firmen meist klar. Dieser Ratgeber ordnet ein, wann Entrümpelung und Haushaltsauflösung absetzbar sind – und worauf es bei der Rechnung ankommt.

Kurz gesagt

Privatpersonen können die Arbeitskosten einer Entrümpelung nur eingeschränkt und teils strittig absetzen; für Vermieter und Unternehmen ist die Auflösung dagegen meist klar abziehbar. Entscheidend sind eine korrekte Rechnung und die Zahlung per Überweisung.

Privat: § 35a, max. 4.000 € – aber strittig bei Auflösung
Vermieter: meist Werbungskosten
Unternehmen: Betriebsausgaben + Vorsteuer
Immer: Rechnung + Überweisung, keine Barzahlung

Privatpersonen: § 35a EStG und der Streitpunkt

Für Privatpersonen kommt die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG in Betracht: bis zu 20 % der Arbeitskosten, höchstens 4.000 € pro Jahr. Begünstigt sind dabei nur Lohn-, Anfahrts- und Maschinenkosten – nicht das Material und nicht die Entsorgung.

Strittig wird es, wenn der Haushalt aufgelöst wird. § 35a setzt voraus, dass die Leistung in einem bestehenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. Bei einer komplett geräumten Wohnung – etwa nach Umzug oder Todesfall – erkennen viele Finanzämter die Kosten deshalb nicht an. Zwei Voraussetzungen gelten immer: eine ordnungsgemäße Rechnung und die Zahlung per Überweisung statt bar.

Vermieter: Werbungskosten

Für Vermieter ist die Lage klarer. Wird eine vermietete Wohnung entrümpelt – nach Auszug, bei Mietende oder zur Vorbereitung der Neuvermietung –, sind die Kosten in der Regel als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Hier zählen auch Entsorgung und Material mit.

Unternehmen: Betriebsausgaben

Bei betrieblich veranlassten Räumungen – etwa einer Büro-, Praxis- oder Lagerauflösung – sind die Kosten grundsätzlich in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzbar. Ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen kann zusätzlich die Vorsteuer aus der Rechnung geltend machen.

So muss die Rechnung aussehen

Damit das Finanzamt mitspielt, sollte die Rechnung die Arbeitskosten getrennt von Material und Entsorgung ausweisen – nur der Arbeitsanteil ist bei § 35a begünstigt. Nötig sind außerdem vollständige Angaben zu Leistung und Empfänger sowie die Zahlung per Überweisung.

Wir stellen Ihnen die Rechnung auf Wunsch entsprechend aufgeschlüsselt aus. Was eine Räumung kostet, sehen Sie vorab auf unserer Kostenseite.

Hinweis: Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Steuerberatung. Ob und in welcher Höhe Kosten in Ihrem Fall absetzbar sind, klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater oder dem Finanzamt.

Häufige Fragen zur steuerlichen Absetzbarkeit

Kurz und ehrlich beantwortet – mit dem Hinweis, dass im Zweifel der Steuerberater entscheidet.

Für Privatpersonen ist das strittig: Nur die Arbeitskosten kämen über § 35a EStG in Betracht, und nur wenn die Leistung in einem bestehenden Haushalt erbracht wird. Bei einer kompletten Auflösung nach Umzug oder Todesfall lehnen Finanzämter das häufig ab. Für Vermieter (Werbungskosten) und Unternehmen (Betriebsausgaben) ist die Auflösung dagegen meist absetzbar.

Wenn sie in einem bestehenden Haushalt stattfindet, kann der Arbeitskostenanteil als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG begünstigt sein – bis zu 20 %, höchstens 4.000 € im Jahr. Material und Entsorgung zählen nicht dazu.

Eine ordnungsgemäße Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten und den Nachweis der unbaren Zahlung (Überweisung). Eine Barzahlung wird für § 35a nicht anerkannt.

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